COLLOQIUM HUMANUM e.V.

– Forum für internationale Begegnung –

SATZUNG

(In der Neufassung des Beschlusses vom 01.06.2018)

Inhaltsverzeichnis

 

I.  Wesen und Ziele …………………………………………………§§  1 –  3
II. Mitgliedschaft ……………………………………………………..§§  4 –  6
III. Organe und deren Tätigkeit …………………………§§  7 – 13
IV. Finanzwesen ……………………………………………………….§ 14
V.  Colloquium Humanum der Damen…………..§§ 15
VI. Satzungsänderung und Auflösung …………..§§ 16 + 17

I. Wesen und Ziele

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Colloquium Humanum e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Colloquium Humanum ist ein von politischen und parteipolitischen und konfessionellen Bindungen freier Verein. Er stellt sich die Aufgabe, die
Verständigung der Menschen aller Völker und Kulturen zu fördern und zur Überwindung von Vorurteilen, Gegensätzen und Diskriminierungen
beizutragen. Hierzu werden unter anderem durch gemeinsame Veranstaltungen mit Ausländern und Deutschen Einblicke in Kultur, Sitten, Lebensweise
und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und anderer Länder vermittelt und dadurch die zwischenmenschlichen Beziehungen gefördert.

(2) Colloquium Humanum e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.

(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Colloquium Humanum ist selbstlos tätig; es verfolgt in
erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Colloquium Humanum darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Colloquium Humanum der Damen

(1) Im Colloquium Humanum besteht als Untergliederung das Colloquium Humanum der Damen.
(2) Das Colloquium Humanum der Damen stellt sich über den in § 2 genannten Zweck hinaus die Aufgabe, die Begegnung ausländischer und
deutscher Damen zu fördern und dazu Kontakte in besonderen Interessengruppen zu pflegen.

II. Mitgliedschaft

 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Über das schriftliche Aufnahmegesuch entscheidet das Präsidium. Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Jahresbeitrag, der jeweils bis zum 30. April jeden Jahres fällig ist.

(3) Ehrenmitglied können Mitglieder oder sonstige Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Auf Vorschlag des
Präsidiums werden sie durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie haben Stimmrecht. (4) Mitglieder üben ihre Tätigkeit
für den Verein ehrenamtlich aus. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auslagen werden ihnen erstattet. Die Mitglieder
haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch an den Verein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch 1. Tod des Mitglieds, 2. Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, der vom Mitglied bis 31. Oktober des betreffenden Jahres
schriftlich mitgeteilt werden muss, 3. Ausschluss, den das Präsidium beschließt, wenn das Mitglied den in dieser Satzung festgelegten Grundsätzen
zuwiderhandelt oder mit der Beitragszahlung trotz Mahnung länger als sechs Monate ab Fälligkeit im Rückstand ist.

III. Organe und deren Tätigkeit

 

§ 6 Organe Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. das Präsidium 3. der Programmausschuss 4. der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Wahl der in § 8 (1) 1. genannten Mitglieder des Präsidiums
2. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes
des Präsidiums sowie die Entlastung des Präsidiums
3. die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
4. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
5. die Änderung der Satzung (§ 14)
6. die Auflösung des Vereins (§ 15).

(2) Die Mitgliederversammlung ist durch den Präsidenten mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuberufen.

(3) In der ersten Hälfte des Jahres ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Ihre Tagesordnung muß die in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Punkte enthalten.

(4) Der Präsident beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn dies nach Auffassung des Präsidiums geboten ist oder wenn es
mindestens der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich fordert.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen; sie ist von dem Protokollführer und einem Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen,
das vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB ist (§ 9).

§ 8 Präsidium

(1) Dem Präsidium gehören an:
1. der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und bis zu drei Beisitzer, die sämtlich von der Mitgliederversammlung (§ 7)
zu wählen,
sowie 2. die Vorsitzende des Colloquium Humanum der Damen (§ 13), der Vorsitzende des Beirates (§ 11), die von der jeweiligen Gliederung zu wählen sind.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden für zwei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Eine Wahl wird mit der Annahme durch den
Gewählten wirksam. Auf Antrag von mindestens zehn vom Hundert der anwesenden Mitglieder findet geheime Wahl statt.

(3) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(4) Das Präsidium kann zur Beratung weitere Mitglieder des Vereins ohne Stimmrecht hinzuziehen.

§ 9 Vertretung des Colloquium Humanum

Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jeder von ihnen vertritt einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
4. die Einberufung der Präsidiumssitzungen.

§ 10 Programmausschuss

Der Programmausschuss entwickelt das Veranstaltungsprogramm des Vereins und bereitet die einzelnen Veranstaltungen vor.
Der Präsident bestimmt seine Mitglieder und ihre Anzahl.

§ 11 Beirat

Der Präsident beruft nach seiner Wahl jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Beirat von 6 bis 10 Mitgliedern. Der Beirat unterstützt beratend
das Präsidium bei der Gestaltung der Aufgaben des Vereins. Er wählt einen Vorsitzenden aus seinen Reihen.

IV. Finanzwesen

 

§ 12 Finanzplan und Finanzbericht

Das Präsidium stellt vor Beginn des Rechnungsjahres (Kalenderjahr) einen Finanzierungsplan auf. Es erstattet nach Schluß des Rechnungsjahres
einen schriftlichen Finanzbericht, der den Mitgliedern vor der Jahreshauptversammlung zugänglich ist.

V. Colloquium Humanum der Damen

 

§ 13 Einzelregelungen für das Colloquium Humanum der Damen

(1) Mitglieder des Colloquium Humanum der Damen sind:
1. Damen mit eigener Mitgliedschaft im Colloquium Humanum,
2. Damen, deren Ehegatten Mitglieder des Colloquium Humanum sind und die ein Drittel eines Jahresbeitrages zahlen.

(2) Organe des Colloquium Humanum der Damen sind 1. die Jahreshauptversammlung und 2. der Vorstand.

(3) Der Vorstand besteht aus 1. der Vorsitzenden, 2. bis zu vier Beisitzerinnen. Für die Wahl des Vorstandes des Colloquium Humanum der Damen
gilt § 8 (2) sinngemäß. Für Amtszeit und Tätigkeit des Vorstandes des Colloquium Humanum der Damen gilt im übrigen § 8 (2) – (4) entsprechend.

(4) Für die Jahreshauptversammlung des Colloquium Humanum der Damen gilt § 7 (1) 1. und 2. sowie (2) bis (5) sinngemäß.

(5) Die nach Finanzierungsplan und Kostenverteilung des Schatzmeisters dem Colloquium Humanum der Damen zugewiesenen Gelder
sind zum Jahresende nach den Grundsätzen ordentlicher Buchführung mit dem Schatzmeister abzurechnen.

VI. Satzungsänderung und Auflösung

 

§ 14 Änderung der Satzung

(1) Die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Abweichend von Absatz I kann das Präsidium redaktionelle Änderungen beschließen oder wenn dies vom Registergericht verlangt wird.
Solche Änderungen sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung (§ 7), die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde, mit drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Colloquium Humanum oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an
die „Aktion Weihnachtslicht“ des General-Anzeiger Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.